Geplante EDL-G-Novelle: Neue Energieauditpflicht ab 2,77 GWh geplant

Die Bundesregierung will die Energieauditpflicht neu ausrichten. Künftig soll nicht mehr die Unternehmensgröße entscheidend sein, sondern der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht eine Auditpflicht für Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh vor. Ab mehr als 23,6 GWh soll grundsätzlich ein Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich werden.

Erfahren Sie hier, welche Unternehmen betroffen wären – und was bereits jetzt geprüft werden kann.

EDL-G Novelle: Neue Schwellenwerte für Energieauditpflicht

Vorab: Noch ist die Neuregelung nicht in Kraft

Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und des Energieeffizienzgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hat dazu am 10. Juli 2026 Stellung genommen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; Änderungen sind weiterhin möglich.

Die geplante Richtung ist dennoch für viele Unternehmen relevant: Ob ein Energieaudit erforderlich ist, soll künftig nicht mehr vom KMU-Status, sondern vom Energieverbrauch abhängen.

 

Entscheidend ist der Gesamtendenergieverbrauch

Maßgeblich soll der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch der vergangenen drei abgeschlossenen Kalenderjahre sein.

Dabei geht es nicht nur um Strom. Einzubeziehen sind grundsätzlich alle relevanten Energieträger, beispielsweise:

  • Strom,
  • Erdgas und andere Brennstoffe,
  • Wärme und Kälte sowie
  • Kraftstoffe des betrieblichen Fuhrparks.

Auch selbst erzeugte und im Unternehmen verbrauchte Energie kann relevant sein. Bei mehreren Standorten oder Gesellschaften muss außerdem geklärt werden, welcher Einheit die jeweiligen Verbräuche zuzurechnen sind.

 

Diese Schwellenwerte sind vorgesehen

Durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch

Geplante Anforderung

Bis einschließlich 2,77 GWh

 

Keine Energieauditpflicht nach der geplanten Neuregelung

 

Mehr als 2,77 bis unter 23,6 GWh

 

Energieaudit nach DIN EN 16247-1, grundsätzlich mindestens alle vier Jahre, 
Zusätzlich Umsetzungspläne für wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen

 

Mehr als 23,6 GWh

 

Energie- oder Umweltmanagementsystem nach den Vorgaben des EnEfG

 

Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Auditpflicht freigestellt sein, wenn sie bereits ein geeignetes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder nachweislich mit dessen Einführung begonnen haben.

Die Pflicht zur elektronischen Nachweisführung gegenüber dem BAFA soll grundsätzlich bestehen bleiben und an die neue verbrauchsbasierte Systematik angepasst werden.

 

Was gilt für kommunale Strukturen?

Auch kommunale Unternehmen können betroffen sein. Entscheidend ist nicht die kommunale Trägerschaft, sondern die rechtliche und organisatorische Einordnung der jeweiligen Einheit.

Dabei sollte unterschieden werden:

  • Für eine Stadt- oder Gemeindeverwaltung gelten eigene Regelungen für die öffentliche Hand.
  • Bei Eigenbetrieben sind Organisationsform und Verbrauchszuordnung im Einzelfall zu prüfen.
  • Rechtlich selbstständige Stadtwerke, Verkehrs-, Entsorgungs- oder Wohnungsunternehmen können unter die Unternehmenspflichten fallen.

Die Schwellenwerte sollten deshalb nicht pauschal auf einen gesamten kommunalen Verbund angewendet werden.

 

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Da die Novelle noch nicht verabschiedet ist, besteht kein Anlass, vorschnell ein Energieaudit zu beauftragen. Sinnvoll ist jedoch, bereits jetzt die eigene Ausgangslage zu klären:

  • Wie hoch war der Gesamtendenergieverbrauch in den vergangenen drei Jahren?
  • Wurden alle relevanten Energieträger und Standorte berücksichtigt?
  • Welche Gesellschaft oder Organisationseinheit ist maßgeblich?
  • Bestehen bereits ein Energieaudit oder ein zertifiziertes Managementsystem?

So lässt sich frühzeitig einordnen, ob ein Unternehmen voraussichtlich betroffen sein wird und welcher weitere Weg in Betracht kommt.

 

Wie wir Sie unterstützen

Die re-sult AG unterstützt Unternehmen und kommunale Gesellschaften dabei, den maßgeblichen Gesamtendenergieverbrauch zu ermitteln, ihre voraussichtliche Betroffenheit zu prüfen und die nächsten Schritte gemeinsam vorzubereiten.

Sprechen Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch an.

 

Stand: 03. August 2026. Grundlage sind der Gesetzentwurf der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.