Meldepflicht für Abwärmepotenziale bis 01.01.2025
Einrichtungen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr verpflichtet das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) dazu, Abwärmepotenziale bis 01.01.25 über die entsprechende Plattform zu melden.
Die Pflicht zur erstmaligen Meldung zum 01.01.2025 gilt zunächst nur für wesentliche und geführte Abwärmepotenziale.
Diffuse sowie geführte Abwärmepotenziale, die als unwesentlich gelten, dürfen nur bei der Erstmeldung 2025 noch unberücksichtigt bleiben. Als wesentlich gelten Abwärmepotenziale bereits ab einem jährlichen durchschnittlichen Termperaturniveau von mehr als 20°C.
Ab 2026 gilt eine jährliche Aktualisierungspflicht für weitere Abwärmequellen zum 31.03. des Kalenderjahres. Zum Gesamtenergieverbrauch zählt übrigens auch der Kraftstoffverbrauch des Fuhrparks.
Unter welchen Umständen betrifft Sie die Meldepflicht?
Einrichtungen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh, hierzu zählt übrigens auch der Kraftstoffverbrauch des Fuhrparks, sind meldepflichtig. Achtung, die Meldepflicht richtet sich nach dem Gesamtendenergieverbrauch aller Standorte, selbst wenn letztlich eine geringere Energiemenge in die Meldepflicht fällt. Ausgenommen sind lediglich staatliche Sicherheitsbehörden und militärische Einrichtungen. Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Meldung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Was re-sult für Sie leisten kann:
- Prüfung, ob Meldepflicht besteht
- Erfüllung der stets aktuell gültigen Anforderungen
- Erfassung aller Abwärmequellen
- Kategorisieren der Abwärmequellen
- Ermittlung der Abwärmepotenziale
- Modellierung des geforderten Leistungsprofils im Jahresverlauf
- Aufzeigen von Möglichkeiten zur Regelung
- Aufbereitung der jeweils meldepflichtigen Daten
- Unterstützung bei der fortlaufenden Aktualisierung
Sprechen Sie uns gerne an!
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